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# § 13 SächsStiftG (Sachsen) — Stiftungsverzeichnis

Sächsisches Stiftungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Stiftungen. In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

1. der Name und die Rechtsform der Stiftung,

2. der Sitz und die Anschrift der Stiftung,

3. der Stiftungszweck,

4. die Vertretungsberechtigung,

5. die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und

6. der Tag der Anerkennung der Stiftung, bei einer Stiftung, die durch Gesetz errichtet wurde, der Tag der Entstehung.

Der Tag der Genehmigung von Änderungen der Satzung, der Aufhebung der Stiftung sowie ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind einzutragen. Bei Verbrauchsstiftungen ist auch die Zeit einzutragen, für die die Stiftung errichtet wurde.

(2) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Für die Einsichtnahme in die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angeführten Daten bedarf es der Einwilligung der betroffenen Personen. Darüber hinausgehende Informationsrechte, insbesondere zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen, bestehen nicht.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsStiftG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/13

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