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# § 5 SächsStiftFinG (Sachsen) — Minderung

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Bescheid teilweise zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Rücknahme- oder des Widerrufsbescheides folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsStiftFinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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