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§ 21 SächsStatG (Sachsen) — Strafvorschrift

Sächsisches Statistikgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.