(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt die Anstaltsleitung.
(2) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.
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(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt die Anstaltsleitung.
(2) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.