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# § 17 SächsStBVG (Sachsen) — Satzung

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

2. die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragspflicht,

3. die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,

4. die Nachversicherung,

5. die Erstattung und Überleitung der Beiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft,

6. die Versorgungsleistungen,

7. die Grundsätze der Vermögensanlage,

8. das Geschäftsjahr,

9. die Überschussverwendung und die Verlustrücklage.

(2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes und sind mit dem Genehmigungsvermerk auszufertigen und im Sächsischen Amtsblatt – Amtlicher Anzeiger bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

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Zitiervorschlag: § 17 SächsStBVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/17

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