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§ 15 SächsStBVG (Sachsen) — Amtshilfe der Steuerberaterkammer

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hat dem Versorgungswerk Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder mitzuteilen, soweit diese Mitglieder natürliche Personen sind. Mitzuteilen sind auch alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte aus dem Berufsregister.