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# § 8 SächsSpkVO (Sachsen) — Sonstige Begrenzungen der Geschäftstätigkeit

Sächsische Sparkassenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Ratings, den Erwerb rechtfertigt.

(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquidität- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte durchführen. Die erstmalige Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Satzes 2 ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Managementsystems vorher anzuzeigen. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse oder mit Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen inländischen Kreditinstituten abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

(3) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsSpkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/8

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