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§ 31 SächsSpielbG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Spielbankengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder

2. einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.