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§ 28 SächsSpielbG (Sachsen) — Abgabenrechtliche Pflichten

Sächsisches Spielbankengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zu den im Glücksspielstaatsvertrag 2021 geregelten Aufzeichnungspflichten sind die Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel, insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder eigenständig über Endgeräte genutzt werden können, aufzuzeichnen.

(2) Für die Anmeldung und Entrichtung der Online-Casinospielsteuer gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.