(1) Zusätzlich zu den im Glücksspielstaatsvertrag 2021 geregelten Aufzeichnungspflichten sind die Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel, insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder eigenständig über Endgeräte genutzt werden können, aufzuzeichnen.
(2) Für die Anmeldung und Entrichtung der Online-Casinospielsteuer gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.