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# § 21 SächsSpielbG (Sachsen) — Widerruf der Erlaubnis

Sächsisches Spielbankengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,

2. der Spielbetrieb ohne Online-Casinospielordnung mit der nach § 26 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,

3. die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,

4. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere nach den §§ 6 bis 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 , trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,

5. die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,

6. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,

7. ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsSpielbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/21

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