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# § 4 SächsSparkWVO (Sachsen) — Bekanntmachungen des Wahlvorstands

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle in der Hauptstelle der Sparkasse und ihren Zweigstellen mit Beschäftigten auszuhängen. Vom Aushang der Bekanntmachungen in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn jedem bei der Zweigstelle Beschäftigten eine Abschrift des Wahlausschreibens ausgehändigt wird.

(2) Für den Beginn von Fristen ist die Bekanntmachung in der Hauptstelle maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsSparkWVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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