(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle in der Hauptstelle der Sparkasse und ihren Zweigstellen mit Beschäftigten auszuhängen. Vom Aushang der Bekanntmachungen in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn jedem bei der Zweigstelle Beschäftigten eine Abschrift des Wahlausschreibens ausgehändigt wird.
(2) Für den Beginn von Fristen ist die Bekanntmachung in der Hauptstelle maßgebend.