(1) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bestellt der Personalrat der aufnehmenden Sparkasse unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte der aufnehmenden Sparkasse als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der aufgenommenen Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der aufgenommenen Sparkasse besessen hätten.
(2) Die Wahlhandlung findet nach der Vereinigung der Sparkassen statt.