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§ 24 SächsSparkWVO (Sachsen) — Abschluß des Wahlverfahrens

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahl ist mit Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens durchgeführt.