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# § 21 SächsSparkWVO (Sachsen) — Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, über die Zulassung oder Reihenfolge von Wahlvorschlägen oder über die Setzung einer Nachfrist entschieden wird, eine Niederschrift. Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.

(2) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1. Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands;

2. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse;

3. die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl;

5. die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben;

6. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe;

7. die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel;

8. die Zahl der gültigen Stimmzettel;

9. die Zahl der ungültigen Stimmzettel;

10. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

11. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe;

12. bei Verhältniswahl die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber;

13. bei Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;

14. die Namen der gewählten Bewerber sowie der Ersatzmitglieder und der Stellvertreter.

Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsSparkWVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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