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§ 19 SächsSparkWVO (Sachsen) — Streichung überzähliger Stimmen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stehen bei Verhältniswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. Dabei sind in der Reihenfolge von hinten die Einzelstimmen und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls deren verbleibende Einzelstimme solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. Entfällt auf die dann verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, so sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Einzelstimmen zu streichen.

(2) Stehen bei Mehrheitswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. Dabei werden zunächst die für vorgedruckte Bewerber abgegebenen Stimmen und dann die für handschriftlich eingetragene Bewerber abgegebenen Stimmen jeweils in der Reihenfolge von hinten gestrichen.