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# § 68 SächsSpG (Sachsen) — Haftungsbeschränkung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche des Freistaates Sachsen gegen die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen zum Ausgleich für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR beschränken sich auf die Höhe des Teils des Kaufpreises für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft (Sachsen LB), der der Finanzgruppe nach Tilgung aufgenommener Kredite für den Erwerb von Anteilen an der Sachsen LB und nach Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit der Sachsen LB entstandenen Kosten verblieben ist. Im Übrigen werden die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen von der Haftung für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR freigestellt.

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Zitiervorschlag: § 68 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/68

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