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# § 64 SächsSpG (Sachsen) — Rückübertragung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anteilseigner sind berechtigt, aus der Finanzgruppe durch Kündigung auszuscheiden. Bei einer Rückübertragung der Trägerschaft einer Verbundsparkasse, deren früherer kommunaler Träger ein Sparkassenzweckverband ist, kann die Kündigung nur gemeinsam durch alle in diesem Sparkassenzweckverband mitgliedschaftlich organisierten Anteilseigner erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Finanzgruppe zu erklären; sie ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Kalenderjahres zulässig. Die Finanzgruppe und die ausscheidenswilligen Anteilseigner können sich auf eine kürzere Frist verständigen.

(2) Die Einzelheiten der Abwicklung einer Rückübertragung der Trägerschaft an den Verbundsparkassen, die angemessenen Gegenleistungen sowie die sonstigen Bedingungen sind nach Maßgabe etwaiger Vorgaben in der Satzung der Finanzgruppe in Verträgen zu regeln. Insbesondere ist eine Vereinbarung über die Übernahme des den Verbundsparkassen nach § 3 Abs. 4 überlassenen sonstigen Kapitals bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Finanzgruppe zu treffen.

(3) Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst.

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Zitiervorschlag: § 64 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/64

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