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# § 52 SächsSpG (Sachsen) — Haftung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(2) Die Anteilseigner unterstützen die Finanzgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Finanzgruppe gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Finanzgruppe Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

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Zitiervorschlag: § 52 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/52

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