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§ 52 SächsSpG (Sachsen) — Haftung

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(2) Die Anteilseigner unterstützen die Finanzgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Finanzgruppe gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Finanzgruppe Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.