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§ 5 SächsSpG (Sachsen) — Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Falls Träger die Finanzgruppe ist, gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf die Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet.

(2) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Sie soll insbesondere

1. Zweigstellen nur im Geschäftsgebiet betreiben und errichten; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde;

2. Kredite nur solchen Personen gewähren, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zu Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(4) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde.