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§ 27 SächsSpG (Sachsen) — Jahresüberschuss

Sächsisches Sparkassengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkasse sind von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss 35 Prozent mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen (Vorwegzuführung); mit Zustimmung des Verwaltungsrats können bis zu weiteren 65 Prozent vorweg zugeführt werden.

(2) Bei Verbundsparkassen entscheidet die Finanzgruppe über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses.

(3) Bei einer Sparkasse mit kommunalem Träger kann dessen Hauptorgan nach Anhörung des Verwaltungsrats und nach Feststellung des Jahresabschlusses über eine Abführung des nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschusses an den Träger oder bei Zweckverbandssparkassen nach dem in der Satzung des Zweckverbands bestimmten Verhältnis an die Träger beschließen.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Grenzen für eine Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen. Die Grenzen sind nach dem Verhältnis zwischen dem Kernkapitel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen und den Risikoaktiva zum Bilanzstichtag auszurichten.

(5) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.