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# § 22 SächsSpG (Sachsen) — Ausschluss von der Mitwirkung

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Sparkassenorgane sowie der Ausschüsse der Sparkasse darf bei Angelegenheiten weder anwesend sein, noch beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende

1. persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;

2. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

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Zitiervorschlag: § 22 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/22

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