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# § 10 SächsSpG (Sachsen) — Vorsitzender

Sächsisches Sparkassengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Träger ist, ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne der Absätze 1 und 2 der frühere kommunale Träger.

(4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsSpG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/10

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