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# § 7 SächsSpAEG (Sachsen) — Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale

Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden nach diesem Abschnitt notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 2 556,46 EUR zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten.

(3) Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. Die Pauschale wird in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsSpAEG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/7

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