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§ 8 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Er gliedert sich in die fachtheoretische Ausbildung von 9 Monaten Dauer und die berufspraktische Ausbildung von 15 Monaten Dauer. Zeiten der fachtheoretischen Ausbildung wechseln mit Zeiten der berufspraktischen Ausbildung ab.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Fachlehrgängen. Diese gliedern sich in einen Einführungslehrgang, einen Zwischenlehrgang und einen Abschlusslehrgang. Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Ein Ausbildungsabschnitt gliedert sich in mehrere Stationen, wenn der Anwärter innerhalb des Ausbildungsabschnitts verschiedene Sachgebiete zu absolvieren hat. Eine Station umfasst die Ausbildung in einem Sachgebiet.

(3) Abweichungen von Absatz 1 Satz 2 und 3 und von Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales.