(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich bekannt gegeben werden.
(2) Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(3) Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsbehörde zu richten.