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§ 30 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Bildung der Gesamtprüfungsnote

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der einfach gewerteten fünf Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II. Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen. Besteht eine schriftliche Prüfungsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, so geht die Durchschnittsnote aus diesen Fächern, gerundet auf eine Dezimalstelle, einfach gewertet in das Gesamtergebnis ein.

(2) Die Gesamtprüfungsnote lautet:

Gesamtprüfungsnote Lfd. Nr. Anwärter Prädikat

1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;

2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;

3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;

4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;

5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;

6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in vier oder mehr Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht hat.

(5) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt, zählt als Lehrgangsnote die im Abschlusslehrgang des ergänzenden Vorbereitungsdienstes erreichte Note.