(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.
(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Gesamtprüfungsnote ist zu ändern. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Von der Teilnahme an einer Prüfungsarbeit kann ein Anwärter, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten.
(4) Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.