(1) In der schriftlichen Prüfung sind zu fertigen:
1. drei Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht,
2. eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und
3. eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft.
(2) An einem Prüfungstag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig vorher in einer Bekanntmachung. Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen; diese sind als Anlage der Prüfungsaufgabe beizufügen. Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. Prüfungsarbeiten ohne Angabe der Arbeitsplatznummer sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(4) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu begutachten und zu bewerten. Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.
(5) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.
(6) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach § 13 Abs. 4 zu bewerten.