(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er hat insbesondere
1. die Aufgabensteller zu bestimmen,
2. die von den Aufgabenstellern eingeholten Aufgabenentwürfe begutachten zu lassen,
3. die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
4. die Erst- und Zweitprüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen und
5. über Anträge auf Prüfungserleichterung nach § 19 Abs. 3 zu entscheiden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere die Prüfung zu leiten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen.