(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss für jeweils drei Jahre. Die Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzender und zwei Bedienstete des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzer angehören. Für jedes Mitglied ist durch die Prüfungsbehörde ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied beziehungsweise dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die seines Stellvertreters. Unaufschiebbare Entscheidungen trifft der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter; er berichtet dem Prüfungsausschuss unverzüglich hierüber.