(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.
(2) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsabschnitte bestanden hat und die Fachlehrgänge bestanden hat. Anwärter, die das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht haben, sollen grundsätzlich zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
(3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten gemäß § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX ) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860) geändert worden ist, kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewährt werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten und Gleichgestellten ebenfalls angemessene Erleichterungen gewährt werden.
(4) Absatz 3 gilt auch für Prüfungsteilnehmer mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.
(5) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.