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§ 15 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Inhalte

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärter soll die wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Ausbildungsbehörde und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sollen vertieft und in der Praxis angewendet werden. Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst

1. die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde,

2. mindestens 120 Unterrichtsstunden dienstbegleitende Übungen einschließlich Ausbildung in der Datenverarbeitung und

3. ein zweimonatiges Praktikum in einer Kommunalbehörde.

(3) Dem Anwärter ist in den dienstbegleitenden Übungen Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.