(1) Innerhalb der Fachlehrgänge erfolgt die Ausbildung in den Lehrgebieten Sozialrecht, Allgemeines Recht, Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft und Verwaltungslehre.
(2) Die dazugehörigen Lehrfächer mit den jeweiligen Schwerpunkten sind im fachtheoretischen Teil des Ausbildungsplans aufzuführen.