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§ 11 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Fachlehrgänge

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fachlehrgängen werden insgesamt mindestens 800 Unterrichtsstunden erteilt. Sie werden zentral durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch durchgeführt.