(1) Für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betreut werden, gelten die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) In Gruppen, in denen Kinder gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 betreut werden, sind ihnen Kenntnisse der sorbischen Sprache unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Für die einzusetzenden pädagogischen Fachkräfte gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.