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§ 3 SächsSorbKitaVO (Sachsen) — Anforderungen an die Arbeit in sorbischen Kindertageseinrichtungen

Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzend zu den Zielen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 SächsKitaG fördern sorbische Kindertageseinrichtungen die Entwicklung der Kinder mit dem Ziel einer umfassenden Zweisprachigkeit. Sie schaffen die Voraussetzungen, um den Kindern den Besuch einer sorbischen Grundschule im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen und arbeiten eng mit diesen Schulen zusammen. Bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ist in der Regel sorbisch zu sprechen. Soweit jedoch bei Kindern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht altersgemäß entwickelt sind, ist auch das Erlernen der deutschen Sprache ausreichend zu unterstützen.

(2) In sorbischen Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sein. Die Träger haben darauf hinzuwirken, dass für die sorbischsprachige Betreuung Fachkräfte eingesetzt werden, die die sorbische Sprache in muttersprachlicher Qualität beherrschen. Sonstige Mitarbeiter müssen Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.

(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.