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# § 9 SächsSorbG (Sachsen) — Sorbische Sprache vor Behörden und Gerichten

Sächsisches Sorbengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im sorbischen Siedlungsgebiet haben die Bürger das Recht, sich vor Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der sorbischen Sprache zu bedienen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würden sie sich der deutschen Sprache bedienen. In sorbischer Sprache vorgetragene Anliegen der Bürger können von den Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in sorbischer Sprache beantwortet und entschieden werden. Kostenbelastungen oder sonstige Nachteile dürfen den sorbischen Bürgern hieraus nicht entstehen.

(2) In den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung gemäß § 184 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Festlegungen des Absatzes 1 vor Gerichten des Freistaates Sachsen entsprechend. Heimatkreise sind die Landkreise Bautzen und Görlitz.

(3) Der Freistaat Sachsen setzt sich dafür ein, daß die Festlegungen des Absatzes 1 auch auf Bundesbehörden und Einrichtungen des Privatrechts, insbesondere des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Post, des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Kultur und Bildung, die im sorbischen Siedlungsgebiet ansässig sind, angewandt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsSorbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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