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# § 3 SächsSorbG (Sachsen) — Sorbisches Siedlungsgebiet

Sächsisches Sorbengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Görlitz und Bautzen, in denen die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in denen eine sorbische sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist.

(2) Im einzelnen umfaßt das sorbische Siedlungsgebiet die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt sind. Änderungen der Gemeindezugehörigkeit berühren nicht die Zugehörigkeit zum sorbischen Siedlungsgebiet.

(3) Durch das sorbische Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für gebietsbezogene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der sorbischen Identität bestimmt. Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag einer Gemeinde, nach Anhörung des jeweiligen Landkreises, der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 und des Rates für sorbische Angelegenheiten gemäß § 6, Ausnahmen von gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren.

(4) Der besondere Charakter des sorbischen Siedlungsgebietes und die Interessen der Sorben sind bei der Gestaltung der Landes- und Kommunalplanung zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsSorbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/3

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