(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.
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(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.