Auf Kanälen ist das Überholen verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nummer 14 der Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ) überholen und überholt werden.