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§ 8 SächsSchiffVO (Sachsen) — Überholen

Sächsische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Kanälen ist das Überholen verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nummer 14 der Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ) überholen und überholt werden.