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§ 12 SächsSchiffVO (Sachsen) — Segelverbot

Sächsische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Kanälen darf nicht unter Segel gefahren werden. Die Schifffahrtsbehörde soll auf dafür geeigneten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten.