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§ 6 SächsSchAVO (Sachsen) — Voraussetzungen des Ausgleichs

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (außer Kraft)

(2) Die Parteien können zur Regelung des Ausgleichs Vereinbarungen treffen, die eine Leistung auch in pauschalierter Form ermöglichen (Pauschalausgleich).