nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SächsSchAVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wasserschutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1. die nach § 51 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SächsWG und § 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 SächsWG festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

2. die auf der Grundlage des § 28 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 77) für die öffentliche Wasserversorgung festgelegten und fortgeltenden Wasserschutzgebiete,

3. die auf Grundlage von § 29 des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Wasserversorgung beschlossenen und fortgeltenden Trinkwasserschutzgebiete,

4. die nach § 24 der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 123) beschlossenen und fortgeltenden Schutzgebiete für Heilquellen.

(2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch der erwerbsmäßige Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau.

(3) Forstwirtschaftlich genutzt ist jede Waldfläche im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist.

(4) Ausgleichspflichtiger ist der nach § 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 WHG Begünstigte. Ist der Begünstigte nicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG bezeichnet, ist Begünstigter im Sinne dieser Verordnung derjenige, der durch die Festsetzung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Nutzen erzielt, insbesondere die Möglichkeit besitzt, Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Wasserschutzgebieten zu entnehmen oder Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus Wasserschutzgebieten abzugeben. Erzielt jemand, der seinen Betriebssitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, durch die Festsetzung eines im Freistaat Sachsen gelegenen Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Vorteil, ist auch er Begünstigter.

(5) Ausgleichsberechtiger ist, wer einen Anspruch auf Ausgleich im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG hat.

(6) Antragsberechtigter ist, wer ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet.