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# § 7 SächsSWG (Sachsen) — Sicherstellung

Sächsisches Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, eine Sache sicherzustellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Diese Bestimmung findet auch auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sichergestellte Sachen sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu übergeben. Für die Unterrichtung des Betroffenen, die Verwahrung der sichergestellten Sachen, die Herausgabe und die Verwertung gelten die §§ 32 bis 34 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes .

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Zitiervorschlag: § 7 SächsSWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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