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# § 11 SächsSWG (Sachsen) — Persönliche und fachliche Eignung

Sächsisches Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dazu die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintreten. Polizeibedienstete werden nicht als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht bestellt.

(2) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. Ihre Aus- und Fortbildung obliegt dem Polizeivollzugsdienst.

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Zitiervorschlag: § 11 SächsSWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/11

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