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# § 10 SächsSWG (Sachsen) — Rechtsstellung, Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses

Sächsisches Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind ehrenamtlich tätig und stehen zum Freistaat Sachsen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht gelten hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadenersatz und des Rückgriffs sowie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht als Angehörige ihrer Polizeidienststelle.

(3) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht werden auf ihren Antrag vom Leiter der zuständigen Polizeidirektion im Rahmen des Bedarfs bestellt und einer nachgeordneten Polizeidienststelle zur Unterstützung zugewiesen. Die Ablehnung von Bewerbern bedarf keiner Begründung. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Sie kann befristet werden und ist jederzeit widerruflich.

(4) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag, durch Widerruf oder durch Zeitablauf beendet. Die Entscheidung über den Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses und der Widerruf bedürfen der Schriftform. Zuständig ist der Leiter der Polizeidirektion, von welcher der Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht bestellt wurde.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsSWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/10

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