nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsSVVollzG (Sachsen) — Soziale Hilfe

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Untergebrachten werden durch die Anstalt darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.