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§ 42 SächsSVVollzG (Sachsen) — Weisungen für Lockerungen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer vorangegangener Straftaten Rechnung zu tragen.